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Änderung § 252 StPO vom 25.07.2015

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§ 252 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 252 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 252


(Text neue Fassung)

§ 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung


(Textabschnitt unverändert)

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.