§ 155a StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 155a StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 155a | (Text neue Fassung)§ 155a Täter-Opfer-Ausgleich |
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden. | 1 Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. 2 In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. 3 Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden. |