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Änderung § 409 StPO vom 25.07.2015

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§ 409 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 409 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 409


(Text neue Fassung)

§ 409 Inhalt des Strafbefehls


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(1) Der Strafbefehl enthält



(1) 1 Der Strafbefehl enthält

(Textabschnitt unverändert)

1. die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter,

2. den Namen des Verteidigers,

3. die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,

4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,

5. die Beweismittel,

6. die Festsetzung der Rechtsfolgen,

7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird.

vorherige Änderung

Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. § 111i Abs. 2 sowie § 267 Abs. 6 Satz 2 gelten entsprechend.



2 Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. 3 § 111i Abs. 2 sowie § 267 Abs. 6 Satz 2 gelten entsprechend.

(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.