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Änderung § 129 StPO vom 25.07.2015

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§ 129 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 129 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 129


(Text neue Fassung)

§ 129 Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung


(Textabschnitt unverändert)

Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfügung des Richters, dem er zunächst vorgeführt worden ist, dem zuständigen Gericht vorzuführen; dieses hat spätestens am Tage nach der Festnahme über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.