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Änderung § 79 StPO vom 25.07.2015

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§ 79 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 79 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 79


(Text neue Fassung)

§ 79 Vereidigung des Sachverständigen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden.

(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.

(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.