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Änderung § 307 StPO vom 25.07.2015

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§ 307 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 307 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 307


(Text neue Fassung)

§ 307 Keine Vollzugshemmung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.