Änderung § 174 StPO vom 25.07.2015

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§ 174 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 174 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 174


(Text neue Fassung)

§ 174 Verwerfung des Antrags


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.

(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.






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