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Änderung § 143 StPO vom 25.07.2015

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§ 143 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 143 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 143


(Text neue Fassung)

§ 143 Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers


(Textabschnitt unverändert)

Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)