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Änderung § 352 StPO vom 25.07.2015

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§ 352 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 352 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 352


(Text neue Fassung)

§ 352 Umfang der Urteilsprüfung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind.

(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die in § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.