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Änderung § 36 StPO vom 25.07.2015

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§ 36 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 36 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

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§ 36


(Text neue Fassung)

§ 36 Zustellung und Vollstreckung


vorherige Änderung

(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.

(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.



(1) 1 Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. 2 Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.

(2) 1 Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. 2 Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.