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Änderung § 364a StPO vom 25.07.2015

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§ 364a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 364a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 364a


(Text neue Fassung)

§ 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren


(Textabschnitt unverändert)

Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.