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Änderung § 322a StPO vom 25.07.2015

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§ 322a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 322a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

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§ 322a


(Text neue Fassung)

§ 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung


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Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.



1 Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. 2 Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3 Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.