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Änderung § 81d StPO vom 25.07.2015

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§ 81d StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 81d StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 81d


(Text neue Fassung)

§ 81d Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts


vorherige Änderung

(1) Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden. Die betroffene Person ist auf die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen.



(1) 1 Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen. 2 Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. 3 Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden. 4 Die betroffene Person ist auf die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die betroffene Person in die Untersuchung einwilligt.