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Änderung § 268c StPO vom 25.07.2015

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§ 268c StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 268c StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

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§ 268c


(Text neue Fassung)

§ 268c Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots


vorherige Änderung

Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches). Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.



1 Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches). 2 Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. 3 Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.