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Änderung § 11 StPO vom 25.07.2015

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§ 11 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 11 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11


(Text neue Fassung)

§ 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter


vorherige Änderung

(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.



(1) 1 Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. 2 Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.