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Änderung § 173 StPO vom 25.07.2015

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§ 173 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 173 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 173


(Text neue Fassung)

§ 173 Verfahren des Gerichts nach Antragstellung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen.

(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.

(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.