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Änderung § 308 StPO vom 25.07.2015

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§ 308 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 308 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

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§ 308


(Text neue Fassung)

§ 308 Befugnisse des Beschwerdegerichts


vorherige Änderung

(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.



(1) 1 Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. 2 Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.