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Änderung § 67 StPO vom 25.07.2015

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§ 67 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 67 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 67


(Text neue Fassung)

§ 67 Berufung auf einen früheren Eid


(Textabschnitt unverändert)

Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.