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Änderung § 49 StPO vom 25.07.2015

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§ 49 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 49 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

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§ 49


(Text neue Fassung)

§ 49 Vernehmung des Bundespräsidenten


vorherige Änderung

Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.



1 Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. 2 Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. 3 Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.