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Änderung § 264 StPO vom 25.07.2015

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§ 264 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 264 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 264


(Text neue Fassung)

§ 264 Gegenstand des Urteils


(Textabschnitt unverändert)

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.