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Änderung § 413 StPO vom 25.07.2015

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§ 413 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 413 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 413


(Text neue Fassung)

§ 413 Zulässigkeit


(Textabschnitt unverändert)

Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).



 (keine frühere Fassung vorhanden)