Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 81b StPO vom 25.07.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 81b StPO, alle Änderungen durch Anlage 1 StPOuIRGÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 81b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 81b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 81b


(Text neue Fassung)

§ 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten


(Textabschnitt unverändert)

Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)