§ 81b StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 81b StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 81b | (Text neue Fassung)§ 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten |
(Textabschnitt unverändert) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. |