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Änderung § 63 StPO vom 25.07.2015

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§ 63 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 63 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 63


(Text neue Fassung)

§ 63 Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter


(Textabschnitt unverändert)

Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.