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Änderung § 276 StPO vom 25.07.2015

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§ 276 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 276 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 276


(Text neue Fassung)

§ 276 Begriff der Abwesenheit


(Textabschnitt unverändert)

Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.