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Änderung § 459g StPO vom 25.07.2015

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§ 459g StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 459g StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 459g


(Text neue Fassung)

§ 459g Vollstreckung der Nebenfolgen; Anwendung der Justizbeitreibungsordnung


vorherige Änderung

(1) Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung.



(1) 1 Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. 2 Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a, 459c Abs. 1 und 2 und § 459d entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)