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Änderung § 83 StPO vom 25.07.2015

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§ 83 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 83 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 83


(Text neue Fassung)

§ 83 Anordnung einer neuen Begutachtung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden.