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Änderung § 65 StPO vom 25.07.2015

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§ 65 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 65 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

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§ 65


(Text neue Fassung)

§ 65 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen


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(1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.



(1) 1 Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. 2 Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

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"Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"



'Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben'

und der Zeuge hierauf spricht:

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"Ja".



'Ja'.

(3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.