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Änderung § 361 StPO vom 25.07.2015

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§ 361 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 361 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 361


(Text neue Fassung)

§ 361 Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen.

(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.