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Änderung § 398 StPO vom 25.07.2015

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§ 398 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 398 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 398


(Text neue Fassung)

§ 398 Fortgang des Verfahrens bei Anschluss


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluß nicht aufgehalten.

(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.