Änderung § 257a StPO vom 25.07.2015

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§ 257a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 257a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 257a


(Text neue Fassung)

§ 257a Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen


vorherige Änderung

Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende Anwendung.



1 Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. 2 Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. 3 § 249 findet entsprechende Anwendung.




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