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Änderung § 31 StPO vom 25.07.2015

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§ 31 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 31 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31


(Text neue Fassung)

§ 31 Schöffen, Urkundsbeamte


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.

vorherige Änderung

(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.



(2) 1 Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. 2 Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. 3 Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.