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Änderung § 337 StPO vom 25.07.2015

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§ 337 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 337 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 337


(Text neue Fassung)

§ 337 Revisionsgründe


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.