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Änderung § 354a StPO vom 25.07.2015

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§ 354a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 354a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 354a


(Text neue Fassung)

§ 354a Entscheidung bei Gesetzesänderung


(Textabschnitt unverändert)

Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.