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Änderung § 16 StPO vom 25.07.2015

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§ 16 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 16 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16


(Text neue Fassung)

§ 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit


vorherige Änderung

Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.



1 Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. 2 Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. 3 Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)