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Änderung § 288 StPO vom 25.07.2015

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§ 288 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 288 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 288


(Text neue Fassung)

§ 288 Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige


(Textabschnitt unverändert)

Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.