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Änderung § 62 StPO vom 25.07.2015

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§ 62 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 62 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 62


(Text neue Fassung)

§ 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren


(Textabschnitt unverändert)

Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn

1. Gefahr im Verzug ist oder

2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird

und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.