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Änderung § 309 StPO vom 25.07.2015

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§ 309 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 309 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 309


(Text neue Fassung)

§ 309 Entscheidung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.