Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 225 StPO vom 25.07.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Anlage 1 StPOuIRGÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 225 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 225 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 225


(Text neue Fassung)

§ 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter


(Textabschnitt unverändert)

Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.