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Änderung § 262 StPO vom 25.07.2015

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§ 262 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 262 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 262


(Text neue Fassung)

§ 262 Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften.

(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.