§ 381 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 381 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 381 | (Text neue Fassung)§ 381 Erhebung der Privatklage |
Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. | 1 Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. 2 Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. 3 Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. |