Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 322 StPO vom 25.07.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Anlage 1 StPOuIRGÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 322 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 322 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 322


(Text neue Fassung)

§ 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung


vorherige Änderung

(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.



(1) 1 Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. 2 Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.