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Änderung § 166 StPO vom 25.07.2015

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§ 166 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 166 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 166


(Text neue Fassung)

§ 166 Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter diese, soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen ist oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann.

(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirk vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um ihre Vornahme ersuchen.