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Änderung § 389 StPO vom 25.07.2015

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§ 389 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 389 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 389


(Text neue Fassung)

§ 389 Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts


(Textabschnitt unverändert)

(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für festgestellt zu erachtenden Tatsachen eine Straftat darstellen, auf die das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren nicht anzuwenden ist, so hat es durch Urteil, das diese Tatsachen hervorheben muß, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.

(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.