§ 289 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 289 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 289 | (Text neue Fassung)§ 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter |
(Textabschnitt unverändert) Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter. |