§ 159 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 159 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 159 | (Text neue Fassung)§ 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod |
(Textabschnitt unverändert) (1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet. (2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich. |