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Änderung § 316 StPO vom 25.07.2015

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§ 316 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 316 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 316


(Text neue Fassung)

§ 316 Hemmung der Rechtskraft


(Textabschnitt unverändert)

(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.

(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen.