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Änderung § 14 StPO vom 25.07.2015

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§ 14 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 14 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 14


(Text neue Fassung)

§ 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht


(Textabschnitt unverändert)

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.