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Änderung § 211 StPO vom 25.07.2015

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§ 211 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 211 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 211


(Text neue Fassung)

§ 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss


(Textabschnitt unverändert)

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.