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Änderung § 153b StPO vom 25.07.2015

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§ 153b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 153b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 153b


(Text neue Fassung)

§ 153b Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe


(Textabschnitt unverändert)

(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.